"III. 1. Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten 'ein korrektes Verhalten'. Was darunter konkret zu verstehen ist, sagt das Gesetz zwar nicht. Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es indessen nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. Es geht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll es davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes gehört es, dass er seine Person nicht in irreführender Weise beschreibt.