{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-08-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG090004_2009-08-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AED0EC2DAC77839EC12576490031EBE0_KG090004.pdf", "Checksum": "6d84210637aa6509d1ffed999de9afcb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG090004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 27.08.2009 KG090004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unzulässiger Hinweis auf Registereintragung. 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Was darunter konkret zu verstehen ist, sagt das Gesetz zwar nicht.\nAufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit\nund Wahrheit ist es indessen nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. Es geht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll es davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen\nüber Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. Zur sorgfältigen\nund gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes gehört es, dass er seine\nPerson nicht in irreführender Weise beschreibt. So hat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen\nArt. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.177/2005 vom\n24. Februar 2006, insb. E. 3.3). Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier\nim Geschäftsverkehr verwendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen.\nDie Führung der Bezeichnung 'Eingetragen im Anwaltsregister' war unwahr sowie\nirreführend und stellt einen Disziplinarfehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.\n\n2. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der\nÖffentlichkeit entspricht. Werbung ist jedes Verhalten, 'das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu\nnehmen' (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich\n2005, Art. 12 BGFA N 113). Dabei ist der Anspruch an die Objektivität der an sich\nsubjektiv ausgerichteten Werbung anhand der Grundsätze des UWG auszulegen.\n- 2 -\n\nAnwaltswerbung darf nicht unlauter sein, d.h. insbesondere die Klienten nicht täuschen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 115; Art. 2 UWG; ZR 98 (1999) Nr. 33).\n\nDas Briefpapier mit Briefkopf ist als Werbung bzw. als ein Werbemedium zu qualifizieren. Briefpapier wird einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis\ngebracht und hat damit eine gewisse Breitenwirkung. Davon, dass Briefköpfe\ngrundsätzlich (zulässige) Werbemittel sind, ging etwa auch das Reglement VI des\nZürcher Anwaltsverbandes betreffend ‚Anwalt und Öffentlichkeit’ (Stand 27. November 1998) aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den erlaubten Werbemitteln (§ 3) aufzählte. Das Aufführen des Zusatzes 'Eingetragen im Anwaltsregister' suggeriert beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei\nermächtigt, in der ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor\nGerichtsbehörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies traf hier nicht zu. Der\nZusatz auf dem Briefpapier war täuschend und damit unlauter und stellte somit\nauch einen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar.\n\n3. Art. 12 lit. f BGFA schreibt Anwältinnen und Anwälten den Abschluss einer\nBerufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vor. Gemäss der seit dem 1. Januar\n2007 geltenden Fassung dieser Bestimmung muss die Versicherungssumme\nmindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.\n\nAuch diese Verpflichtung dient - eigentlich selbsterklärend - dem Schutz des\nrechtsuchenden Publikums. Denn sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann. Die Verletzung der\nPflicht wird als Verletzung einer Berufsregel disziplinarisch sanktioniert (Fellmann,\na.a.O., Art. 12 BGFA N 129 und N 141). Daran hat die per 1. Januar 2007 in Kraft\ngetretene Änderung des BGFA nichts geändert.\n\nEingestandenermassen verfügte der Beschuldigte im Zeitraum seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht über die notwendige Berufshaftpflichtversicherung. Somit ist\nauch von einem Verstoss gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. f BGFA auszugehen.\n- 3 -\n\n4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 12 lit. a, d und f BGFA zu disziplinieren ist.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über die\nAnwältinnen und Anwälte vom 27. August 2009\n"}