Wie oben dargelegt, genügen solche theoretische Bedenken aber nicht, und konkrete und damit disziplinarrechtlich relevante Vorwürfe können dem Beschuldigten nicht gemacht werden. 4.5.6. Nur ergänzend sei bemerkt, dass auch keine gesetzliche Grundlage besteht, einem Anwalt, welcher neben seiner Anwaltstätigkeit in anderer Sache auch als Dolmetscher tätig ist, einen solchen Einsatz, selbst vor dem Friedensrichter, zu verwehren, würde dies sonst gegen Art. 27 der Bundesverfassung (Wirtschaftsfreiheit) verstossen. 4.5.7. Zusammenfassend liegt damit auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Schaffung klarer Verhältnisse vor." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. April 2009