Diese Vorbehalte gegenüber einem Anwalt, welcher als Dolmetscher auftritt, verstärken sich aber dort, wo eine Partei diesen Dolmetscher selbst mitbringt und finanziert. Entsprechend vermögen die diesbezüglichen Beteuerungen des Beschuldigten, welche ein fehlendes Interesse am Verfahrensausgang suggerieren, nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte wurde ja von der Klägerin bezahlt, und dieser Umstand begründete auch eine durchaus persönliche (weil finanzielle) Interessenlage.