4.5.5.1. Vorab ist hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass dem Beschuldigten abzunehmen ist, wenn er ausführt, er habe lediglich das Gesagte von deutsch auf spanisch und umgekehrt wörtlich übersetzt, 'wie es sich für einen Übersetzer geziemt'. Anhaltspunkte für eine sonstige Einflussnahme und / oder nicht deklarierte Tätigkeit als Anwalt bestehen, wie dargelegt, nicht. Dies entlastet den Beschuldigten.