4.5.5. Die prinzipielle Frage stellt sich aber, ob angesichts der klar normierten Situation einer Friedensrichter-Verhandlung, wo eine anwaltliche Vertretung an sich grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 31 ZPO) und konkret auch war, der Beschul- - 8 - digte, welcher (sonst) als Anwalt tätig ist, aus grundsätzlichen Überlegungen nicht ganz auf seine Teilnahme - auch in der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher - hätte verzichten müssen.