4.5.4. Weiter steht fest, dass die Friedensrichterin den Beschuldigten gegenüber den übrigen Parteien als Dolmetscher vorgestellt hat. Dessen Zulassung als Dolmetscher lag auch in ihrer Kompetenz. Die Verzeiger haben die Anwesenheit eines Dolmetschers zudem zu Recht nicht beanstandet. Ob die Friedensrichterin selbst den Beschuldigten gegenüber den Verzeigern auch als Anwalt hätte vorstellen müssen, lag in der Kompetenz der Friedensrichterin und belastet damit den Beschuldigten nicht.