4.5.3. Der Beschuldigte legt nun hierzu glaubhaft dar, er habe sich gegenüber der Friedensrichterin als 'Übersetzer und Anwalt' vorgestellt. An das konnte sich die Friedensrichterin nicht mehr erinnern; sie bestritt diese Darstellung des Beschuldigten aber auch nicht. Die Verzeiger konnten dazu nichts ausführen, was einleuchtet, da der Beschuldigte dies der Friedensrichterin gegenüber offenbar im Wartezimmer erklärt hatte und sich die Verzeiger in jenem Zeitpunkt bereits im Verhandlungszimmer befanden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber von dieser Sachdarstellung auszugehen. Damit entfällt eine Grundlage für eine Disziplinierung auch unter diesem Aspekt.