In diesem Sinne wird auch die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst. Das frühere kantonale Anwaltsgesetz des Kantons Zürich führte dies sogar in einer eigenen Bestimmung auf (§ 8 Abs. 1 aAnwG). - 7 - Diese Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse kann etwa dadurch verletzt werden, dass ein Anwalt durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine Täuschung verursacht oder bestehen lässt, oder sich weigert, eine unklare Sachlage zu klären (so etwa: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 44; ZR 83/1984 Nr. 8).