Im Grunde sind die beiden Begriffe Synonyme. Im Ergebnis bedeutet diese Bestimmung als Generalklausel, dass im Interesse des rechtsuchenden Publikums eine getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sichergestellt werden soll (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 8 f.). Im Zentrum steht die Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln. Diese Pflicht bildet die Basis für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Beruf des Anwalts (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 36).