Art. 12 lit. a BGFA verlangt somit von den Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 6 mit Hinweisen). Was unter 'korrektem Verhalten' zu verstehen ist, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12). Aus der Umschreibung 'sorgfältig' ergibt sich einerseits die Vorgabe eines Handelns mit 'Genauigkeit und Behutsamkeit', aus der Umschreibung 'gewissenhaft' anderseits ein Vorgehen, das 'genau und zuverlässig' beinhaltet. Im Grunde sind die beiden Begriffe Synonyme.