4.5.2. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte 'ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft' auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit eines Anwaltes. Als 'Berufstätigkeit' gilt nicht bloss die Monopoltätigkeit im Sinne von Art. 12 - 6 -