4.5.1. Die Frage stellt sich allerdings, ob der Beschuldigte gegenüber allen Beteiligten, somit der Friedensrichterin wie auch den Verzeigern, hätte klar offen legen müssen, dass er - neben der Tätigkeit als Dolmetscher - beruflich auch als Anwalt tätig ist. An diese Thematik hängt die weitere und grundsätzliche Fragestellung an, ob ein von einer Partei angerufener Anwalt 'lediglich' in der Funktion als Dolmetscher vor dem Friedensrichter auftreten darf. Dies alles ist unter der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse und damit unter der Disziplinarnorm von Art. 12 lit. a BGFA zu prüfen.