4.4.5.4. Konfrontiert mit der Darstellung des Beschuldigten hat die Friedensrichterin dazu aber keine abweichende Darstellung ins Recht gegeben und damit auch der Darstellung des Beschuldigten, welcher eine reine Dolmetscher-Tätigkeit behauptete, nicht widersprochen. Zusammenfassend besteht auch kein Grund, den glaubhaften und substantiiert nicht widersprochenen Ausführungen des Beschuldigten nicht zu folgen.