Entsprechend wäre es auch klar unzulässig, sich über die Funktion als Dolmetscher Einlass in eine solche Sühnverhandlung zu verschaffen, um sich dann (auch) als Anwalt zu betätigen. Aber schon aus grundsätzlichen Überlegungen erweist sich die Teilnahme eines Anwaltes an einer solchen Verhandlung, selbst in der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher, als problematisch. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Dolmetscher von einer Partei mandatiert wurde und bezahlt wird. Die Begründung ist darin zu suchen, dass eine irgendwie geartete Einflussnahme und / oder Beeinflussung nie ausgeschlossen werden kann. Trotzdem genügen solche theoretischen Überlegungen - entsprechend der oben