Die ähnliche Konstellation muss auch hier greifen: Ausgangspunkt des Verbotes der anwaltlichen Vertretung vor dem Friedensrichter ist die Annahme, bei persönlicher Aussprache sei eine Einigung der Parteien eher zu erwarten (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 31 N 2). Auch die Bestimmung von § 31 Abs. 2 ZPO ('Lässt sich eine Partei vertreten, ist auch die andere dazu berechtigt.') will verhindern, dass eine Partei Vorteile aus einer anwaltlichen Vertretung zieht.