Damit muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe anlässlich dieser Verhandlung lediglich eine reine Übersetzungsdienstleistung erbracht und sich auf die wörtliche Übersetzung des Gesagten von deutsch auf spanisch und umgekehrt beschränkt und sich folglich jeglicher Beeinflussung enthalten. Entsprechend kann auch nicht der Eindruck entstanden sein, der Beschuldigte sei als Rechtsanwalt aufgetreten. - 4 -