4.4.5.2. Wesentlich ist, dass die (unbestritten gebliebenen) Fakten gegen eine (versteckte) anwaltliche Tätigkeit des Beschuldigten sprechen. Hätte sich der Beschuldigte nämlich tatsächlich zum Wortführer der Klägerin aufgespielt und damit auch aktiv an den Vergleichsgesprächen teilgenommen oder - mehr oder weniger - auf die (im übrigen erfolglos verlaufene) Verhandlung eingewirkt, wäre dies wohl nicht nur von den Verzeigern bemerkt und beanstandet worden, sondern vor allem auch von der Friedensrichterin, welche die Verhandlungsleitung inne hatte. Dies führt der Beschuldigte zu Recht ins Feld.