4.4.5. Wie ausgeführt, wäre aber noch das Auftreten des Beschuldigten bzw. der Eindruck, den er nach Aussen vermittelt hat, zu prüfen. 4.4.5.1. Hier erweisen sich die Vorwürfe der (zudem auch spanisch sprechenden) Verzeiger, der Beschuldigte hätte allenfalls 'in aktiver oder passiver Weise' den Ausgang der Friedensrichterverhandlung zu ihren Ungunsten beeinflusst, als zu wenig substantiiert und zu unbestimmt.