ob sie die Beklagten dagegen gefragt hätte, ob sie damit einverstanden seien, wisse sie nicht mehr. Im Übrigen könne sie zu den üb- - 3 - rigen Punkten nichts mehr sagen. Auch hätte sie keine weiteren Bemerkungen zur Eingabe des Beschuldigten. (...) 4.4.4. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aufgrund dieser Sachlage im Sinne eines Zwischenresultats davon auszugehen, (a) dass im Zeitpunkt der Friedensrichterverhandlung vom 20. November 2007 zwischen der Klägerin und dem Beschuldigten noch kein anwaltliches Mandat bestand, (b) dass der Beschuldigte an der Friedensrichterverhandlung vom 20. November 2007 als Dolmetscher fungiert hat.