- er habe während der ganzen Dauer der Friedensrichterverhandlung keinerlei anwaltliche Vertretungsfunktionen wahrgenommen; so sei er weder als Wortführer der Klägerin aufgetreten, noch habe er sich mit irgendwelchen eigenen Voten an den Vergleichsverhandlungen beteiligt; - seine Dienstleistung habe sich ausschliesslich auf den zu erbringenden Übersetzungsdienst beschränkt, auf die wörtliche Übersetzung des Gesagten von deutsch auf spanisch und umgekehrt.