hat somit nach den §§ 10 und 14 Abs. 1 AnwG einzig das Auftreten des Betreffenden zu stehen bzw. der Eindruck, welcher die Tätigkeit des Betreffenden nach aussen hinterlässt. Entsprechend ist nicht alleine die Anführung bzw. Verwendung - 2 - des Titels 'Rechtsanwalt' oder ähnlich entscheidend, sondern die konkrete Tätigkeit bzw. Vertretung / Beratung von Parteien unter dieser Berufsbezeichnung. Klar ist auch, dass der anwaltlichen Tätigkeit ein Mandatsverhältnis zu Grunde liegen muss. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, inwieweit der Beschuldigte an der fraglichen Sühnverhandlung vor dem Friedensrichteramt als Anwalt aufgetreten ist.