4.4.2. Den Anwaltsberuf übt gemäss § 10 AnwG aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt. 'Der Anwaltsberuf im Sinne des Gesetzes umfasst damit die gesamte Berufstätigkeit und nicht nur die Vertretung von Parteien im Rahmen des Anwaltsmonopols; den Anwaltsberuf übt auch aus, wer ausschliesslich im Bereich der Rechtsberatung tätig ist' (Antrag des Regierungsrates zu einem neuen Anwaltsgesetz vom 13. November 2002, Nr. 4028, S. 38). Im Fokus der Beurteilung