4.4.1. Eine disziplinarrechtliche Beurteilung ist primär nur dann möglich, wenn der Beschuldigte (auch) als Anwalt aufgetreten ist, was dieser bestreitet. Für Dolmetscher ist die Aufsichtskommission nämlich nicht zuständig. Mit seinem Einwand, er sei nur als Dolmetscher aufgetreten, fokussiert der Beschuldigte auf diese Thematik.