Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte für eine Einflussnahme bzw. eine (versteckte) anwaltliche Tätigkeit. - Die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse wird von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst. Im Verfahren vor der Aufsichtskommission wird geltend gemacht, der Beschuldigte sei an einer Sühnverhandlung als Dolmetscher der Klägerin anwesend gewesen ohne darzulegen, dass er auch Rechtsanwalt sei, womit er § 31 Abs. 1 ZPO missachtet habe. Aus den Erwägungen: "4.4. Auftreten als Anwalt