Die Teilnahme eines Anwaltes an einer Sühnverhandlung in der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher erscheint als problematisch. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Dolmetscher von einer Partei mandatiert wurde und bezahlt wird. Die Begründung ist darin zu suchen, dass eine irgendwie geartete Einflussnahme und / oder Beeinflussung nie ausgeschlossen werden kann. Trotzdem genügen theoretische Überlegungen - entsprechend der analog heranzuziehenden Rechtsprechung zur Interessenkollision - nicht für einen Verstoss gegen die Berufsregeln. Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte für eine Einflussnahme bzw. eine (versteckte) anwaltliche Tätigkeit.