{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-04-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG080028_2009-04-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/619DDAC99675FB5AC125759E002FFA59_KG080028.pdf", "Checksum": "78cf0bd3f200d350ceb6470a22ee3224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG080028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.04.2009 KG080028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalt als Dolmetscher. Schaffung klarer Rechtsverhältnisse."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:50", "Checksum": "f0f2bba12b20068319d913479c214cc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.04.2009 KG080028\nRegeste:\nAnwalt als Dolmetscher. Schaffung klarer Rechtsverhältnisse.\n\n4.5.5.2. Unproblematisch erscheint der Einsatz eines Anwaltes als Dolmetscher\nim Rahmen einer Sühnverhandlung trotzdem nicht. Nur schon durch die Präsenz\neines Anwaltes kann eine Einflussnahme - bewusst oder unbewusst - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, weil von einem Anwalt bei Problemen Interventionen\noder Hilfestellungen erwartet werden, und es liegt auf der Hand, dass ein Friedensrichter oder eine Partei in Zweifelsfällen den anwesenden Anwalt konsultiert\nund fragt. Die Gefahr besteht ausserdem, dass diese Hilfestellung angesichts der\nsprachlichen Probleme für die übrigen Anwesenden unbemerkt erfolgen kann,\nbewusst oder unbewusst, indem etwa durch die Art der Übersetzung Wertungen\nin Aussagen eingebracht werden. Selbst ein erfahrener Dolmetscher könnte sich\nwohl solcher Beeinflussungen und / oder Hilfestellungen kaum gänzlich entziehen. Diese Vorbehalte gegenüber einem Anwalt, welcher als Dolmetscher auftritt,\nverstärken sich aber dort, wo eine Partei diesen Dolmetscher selbst mitbringt und\nfinanziert. Entsprechend vermögen die diesbezüglichen Beteuerungen des Beschuldigten, welche ein fehlendes Interesse am Verfahrensausgang suggerieren,\nnicht zu überzeugen. Der Beschuldigte wurde ja von der Klägerin bezahlt, und\ndieser Umstand begründete auch eine durchaus persönliche (weil finanzielle) Interessenlage.\n\nNicht zuletzt aus diesem Grunde einer möglichen (wenn auch theoretischen)\nVerfälschung der Aussagen bzw. Einflussnahme zu Gunsten einer Partei oder\nbeider Parteien beauftragen Gerichte bekanntlich eigene und geprüfte Dolmetscher. Der Beschuldigte figuriert aber nicht auf dem offiziellen Dolmetscher-\n- 9 -\n\nVerzeichnis. Es wäre deshalb auch Aufgabe der Friedensrichterin gewesen, für\nihre Sühnverhandlung selbst einen Dolmetscher aufzubieten, statt die Klägerin mit\nder\nSuche und Beauftragung eines eigenen Dolmetschers zu betrauen.\n\nWie oben dargelegt, genügen solche theoretische Bedenken aber nicht, und konkrete und damit disziplinarrechtlich relevante Vorwürfe können dem Beschuldigten\nnicht gemacht werden.\n\n4.5.6. Nur ergänzend sei bemerkt, dass auch keine gesetzliche Grundlage besteht, einem Anwalt, welcher neben seiner Anwaltstätigkeit in anderer Sache auch\nals Dolmetscher tätig ist, einen solchen Einsatz, selbst vor dem Friedensrichter,\nzu verwehren, würde dies sonst gegen Art. 27 der Bundesverfassung (Wirtschaftsfreiheit) verstossen.\n\n4.5.7. Zusammenfassend liegt damit auch kein Verstoss gegen den Grundsatz\nder Schaffung klarer Verhältnisse vor.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 2. April 2009\n"}