{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-04-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG080028_2009-04-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/619DDAC99675FB5AC125759E002FFA59_KG080028.pdf", "Checksum": "78cf0bd3f200d350ceb6470a22ee3224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG080028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.04.2009 KG080028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalt als Dolmetscher. 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Aus\nder Umschreibung 'sorgfältig' ergibt sich einerseits die Vorgabe eines Handelns\nmit 'Genauigkeit und Behutsamkeit', aus der Umschreibung 'gewissenhaft' anderseits ein Vorgehen, das 'genau und zuverlässig' beinhaltet. Im Grunde sind die\nbeiden Begriffe Synonyme. Im Ergebnis bedeutet diese Bestimmung als Generalklausel, dass im Interesse des rechtsuchenden Publikums eine getreue und\nsorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sichergestellt werden soll (Walter\nFellmann, a.a.O., Art. 12 N 8 f.).\n\nIm Zentrum steht die Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zulässigen\nMitteln. Diese Pflicht bildet die Basis für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den\nBeruf des Anwalts (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 36).\n\nZudem beschlägt Art. 12 lit. a BGFA nicht nur den Verkehr mit der eigenen Partei,\nsondern auch denjenigen mit den Behörden und Gerichten, und schliesslich bezieht sich die Norm auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber der Gegenpartei und anderen Verfahrensbeteiligten (u.a. Urteil des Bundesgerichts\n2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.545/2003\nvom 4. Mai 2004, E. 3 Abs. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.459/2003 vom\n18. Juni 2003, E. 3.2.2; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 36 ff., N 48 ff.).\n\nIn diesem Sinne wird auch die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse von\nder Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst. Das frühere kantonale Anwaltsgesetz des Kantons Zürich führte dies sogar in einer eigenen Bestimmung\nauf (§ 8 Abs. 1 aAnwG).\n- 7 -\n\nDiese Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse kann etwa dadurch verletzt werden, dass ein Anwalt durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine Täuschung\nverursacht oder bestehen lässt, oder sich weigert, eine unklare Sachlage zu klären (so etwa: Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton\nZürich, Zürich 1988, S. 44; ZR 83/1984 Nr. 8).\n\n4.5.3. Der Beschuldigte legt nun hierzu glaubhaft dar, er habe sich gegenüber der\nFriedensrichterin als 'Übersetzer und Anwalt' vorgestellt. An das konnte sich die\nFriedensrichterin nicht mehr erinnern; sie bestritt diese Darstellung des Beschuldigten aber auch nicht. Die Verzeiger konnten dazu nichts ausführen, was einleuchtet, da der Beschuldigte dies der Friedensrichterin gegenüber offenbar im\nWartezimmer erklärt hatte und sich die Verzeiger in jenem Zeitpunkt bereits im\nVerhandlungszimmer befanden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber von dieser Sachdarstellung auszugehen. Damit entfällt eine Grundlage für eine Disziplinierung auch unter diesem Aspekt.\n\n4.5.4. Weiter steht fest, dass die Friedensrichterin den Beschuldigten gegenüber\nden übrigen Parteien als Dolmetscher vorgestellt hat. Dessen Zulassung als Dolmetscher lag auch in ihrer Kompetenz. Die Verzeiger haben die Anwesenheit\neines Dolmetschers zudem zu Recht nicht beanstandet. Ob die Friedensrichterin\nselbst den Beschuldigten gegenüber den Verzeigern auch als Anwalt hätte vorstellen müssen, lag in der Kompetenz der Friedensrichterin und belastet damit\nden Beschuldigten nicht.\n\nAbgesehen davon wäre in dieser Hinsicht in Betracht zu ziehen, dass aufgrund\nder zu übernehmenden Sachdarstellung des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt zwischen ihm und der Klägerin noch kein Mandatsverhältnis bestand und\nder Beschuldigte von der Klägerin lediglich in der Funktion als Dolmetscher beigezogen wurde. Entsprechend bestand für den Beschuldigten ohnehin keine Auf-\nklärungs- / Orientierungspflicht über sein anderes berufliches Umfeld.\n\n4.5.5. Die prinzipielle Frage stellt sich aber, ob angesichts der klar normierten Situation einer Friedensrichter-Verhandlung, wo eine anwaltliche Vertretung an sich\ngrundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 31 ZPO) und konkret auch war, der Beschul-\n- 8 -\n\ndigte, welcher (sonst) als Anwalt tätig ist, aus grundsätzlichen Überlegungen nicht\nganz auf seine Teilnahme - auch in der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher - hätte verzichten müssen.\n\n4.5.5.1. Vorab ist hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass dem Beschuldigten\nabzunehmen ist, wenn er ausführt, er habe lediglich das Gesagte von deutsch auf\nspanisch und umgekehrt wörtlich übersetzt, 'wie es sich für einen Übersetzer geziemt'. Anhaltspunkte für eine sonstige Einflussnahme und / oder nicht deklarierte\nTätigkeit als Anwalt bestehen, wie dargelegt, nicht. Dies entlastet den Beschuldigten.\n\n"}