{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-04-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG080028_2009-04-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/619DDAC99675FB5AC125759E002FFA59_KG080028.pdf", "Checksum": "78cf0bd3f200d350ceb6470a22ee3224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG080028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.04.2009 KG080028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalt als Dolmetscher. 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Hätte sich der Beschuldigte nämlich tatsächlich zum Wortführer der Klägerin aufgespielt und damit\nauch aktiv an den Vergleichsgesprächen teilgenommen oder - mehr oder weniger - auf die (im übrigen erfolglos verlaufene) Verhandlung eingewirkt, wäre dies\nwohl nicht nur von den Verzeigern bemerkt und beanstandet worden, sondern vor\nallem auch von der Friedensrichterin, welche die Verhandlungsleitung inne hatte.\nDies führt der Beschuldigte zu Recht ins Feld.\n\nDamit muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe\nanlässlich dieser Verhandlung lediglich eine reine Übersetzungsdienstleistung erbracht und sich auf die wörtliche Übersetzung des Gesagten von deutsch auf\nspanisch und umgekehrt beschränkt und sich folglich jeglicher Beeinflussung enthalten. Entsprechend kann auch nicht der Eindruck entstanden sein, der Beschuldigte sei als Rechtsanwalt aufgetreten.\n- 4 -\n\n4.4.5.3. In der Rechtsprechung zur Interessenkollision hat sich die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts\n2C_504/2008 │ 2C_505/2008 vom 28. Januar 2009, E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2007 vom 30. April 2008, E. 4.2.2) wie auch diejenige des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons\nZürich vom 4. Oktober 2007 [VB.2007.00339]; besprochen durch: Hans Nater,\n'Interessenkonflikte: Theoretisches Konfliktsrisiko genügt nicht', in: SJZ 104/2008\nS. 172) gegen die frühere Praxis ausgesprochen, wonach bereits das theoretische Risiko eines Interessenkonfliktes genüge. Vielmehr setze die Annahme\neines Interessenkonfliktes das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte voraus.\n\nDie ähnliche Konstellation muss auch hier greifen: Ausgangspunkt des Verbotes\nder anwaltlichen Vertretung vor dem Friedensrichter ist die Annahme, bei persönlicher Aussprache sei eine Einigung der Parteien eher zu erwarten (Frank/Sträuli/\nMessmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 31 N 2).\nAuch die Bestimmung von § 31 Abs. 2 ZPO ('Lässt sich eine Partei vertreten, ist\nauch die andere dazu berechtigt.') will verhindern, dass eine Partei Vorteile aus\neiner anwaltlichen Vertretung zieht.\n\nEntsprechend wäre es auch klar unzulässig, sich über die Funktion als Dolmetscher Einlass in eine solche Sühnverhandlung zu verschaffen, um sich dann\n(auch) als Anwalt zu betätigen. Aber schon aus grundsätzlichen Überlegungen\nerweist sich die Teilnahme eines Anwaltes an einer solchen Verhandlung, selbst\nin der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher, als problematisch. Dies muss\numso mehr dann gelten, wenn der Dolmetscher von einer Partei mandatiert wurde\nund bezahlt wird. Die Begründung ist darin zu suchen, dass eine irgendwie geartete Einflussnahme und / oder Beeinflussung nie ausgeschlossen werden kann.\nTrotzdem genügen solche theoretischen Überlegungen - entsprechend der oben\nzitierten und analog heranzuziehenden Rechtsprechung zur Interessenkollision -\nnicht. Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte für eine Einflussnahme bzw. eine\n(versteckte) anwaltliche Tätigkeit. Beispiele wären Interventionen, Übersetzungen,\nwelche juristische Argumente enthalten, welche unmöglich von einer rechtsunkundigen Partei stammen können, unverständliche und nicht nachvollziehbare\n- 5 -\n\nbzw. nicht begründete Haltungen gegenüber Vorschlägen des Friedensrichters\nbzw. der Gegenpartei etc.\n\n4.4.5.4. Konfrontiert mit der Darstellung des Beschuldigten hat die Friedensrichterin dazu aber keine abweichende Darstellung ins Recht gegeben und damit auch\nder Darstellung des Beschuldigten, welcher eine reine Dolmetscher-Tätigkeit behauptete, nicht widersprochen. Zusammenfassend besteht auch kein Grund, den\nglaubhaften und substantiiert nicht widersprochenen Ausführungen des Beschuldigten nicht zu folgen. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass\nsich der Beschuldigte im Rahmen der friedensrichterlichen Sühnverhandlung, zudem - was wesentlich ist - vorgängig klar gegenüber der Friedensrichterin als\nDolmetscher und Anwalt vorgestellt, ausschliesslich als Dolmetscher betätigt hat.\nEntsprechend fällt auch der zweite Punkt (vermittelter Eindruck einer anwaltlichen\nTätigkeit) weg.\n\n4.4.6. Damit entfällt eine erste Grundlage für eine Disziplinierung des Beschuldigten.\n\n4.5. Schaffung klarer Verhältnisse\n\n4.5.1. Die Frage stellt sich allerdings, ob der Beschuldigte gegenüber allen Beteiligten, somit der Friedensrichterin wie auch den Verzeigern, hätte klar offen legen\nmüssen, dass er - neben der Tätigkeit als Dolmetscher - beruflich auch als Anwalt\ntätig ist. An diese Thematik hängt die weitere und grundsätzliche Fragestellung\nan, ob ein von einer Partei angerufener Anwalt 'lediglich' in der Funktion als Dolmetscher vor dem Friedensrichter auftreten darf. Dies alles ist unter der Pflicht\nzur Schaffung klarer Verhältnisse und damit unter der Disziplinarnorm von Art. 12\nlit. a BGFA zu prüfen.\n\n4.5.2. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und\nAnwälte 'ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft' auszuüben. Dieses Gebot der\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, welches den Charakter einer\nGeneralklausel hat, erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit eines Anwaltes.\nAls 'Berufstätigkeit' gilt nicht bloss die Monopoltätigkeit im Sinne von Art. 12\n- 6 -\n\n"}