{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-04-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG080028_2009-04-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/619DDAC99675FB5AC125759E002FFA59_KG080028.pdf", "Checksum": "78cf0bd3f200d350ceb6470a22ee3224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG080028"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 02.04.2009 KG080028"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalt als Dolmetscher. 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Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte für eine Einflussnahme bzw.\neine (versteckte) anwaltliche Tätigkeit. - Die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse wird von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst.\n\nIm Verfahren vor der Aufsichtskommission wird geltend gemacht, der Beschuldigte sei an einer Sühnverhandlung als Dolmetscher der Klägerin anwesend gewesen ohne darzulegen, dass er auch Rechtsanwalt sei, womit er § 31 Abs. 1\nZPO missachtet habe.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"4.4. Auftreten als Anwalt\n\n4.4.1. Eine disziplinarrechtliche Beurteilung ist primär nur dann möglich, wenn der\nBeschuldigte (auch) als Anwalt aufgetreten ist, was dieser bestreitet. Für Dolmetscher ist die Aufsichtskommission nämlich nicht zuständig. Mit seinem Einwand,\ner sei nur als Dolmetscher aufgetreten, fokussiert der Beschuldigte auf diese\nThematik.\n\n4.4.2. Den Anwaltsberuf übt gemäss § 10 AnwG aus, wer über ein Anwaltspatent\nverfügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt. 'Der Anwaltsberuf im Sinne des Gesetzes umfasst damit die gesamte Berufstätigkeit und nicht nur die Vertretung von Parteien im Rahmen des\nAnwaltsmonopols; den Anwaltsberuf übt auch aus, wer ausschliesslich im Bereich\nder Rechtsberatung tätig ist' (Antrag des Regierungsrates zu einem neuen Anwaltsgesetz vom 13. November 2002, Nr. 4028, S. 38). Im Fokus der Beurteilung\nhat somit nach den §§ 10 und 14 Abs. 1 AnwG einzig das Auftreten des Betreffenden zu stehen bzw. der Eindruck, welcher die Tätigkeit des Betreffenden nach\naussen hinterlässt. Entsprechend ist nicht alleine die Anführung bzw. Verwendung\n- 2 -\n\ndes Titels 'Rechtsanwalt' oder ähnlich entscheidend, sondern die konkrete Tätigkeit bzw. Vertretung / Beratung von Parteien unter dieser Berufsbezeichnung.\n\nKlar ist auch, dass der anwaltlichen Tätigkeit ein Mandatsverhältnis zu Grunde\nliegen muss.\n\nEs ist somit nachfolgend zu prüfen, inwieweit der Beschuldigte an der fraglichen\nSühnverhandlung vor dem Friedensrichteramt als Anwalt aufgetreten ist.\n\n4.4.3. (...)\n\nMit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde die Friedensrichterin vom Referenten\nzu einer Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 6. Februar 2009 aufgefordert, insbesondere zu den vier Themen in der Darstellung des Beschuldigten:\n\n- er habe sich Ihnen [der Friedensrichterin] gegenüber als Spanischdolmetscher der Klägerin und als Anwalt vorgestellt;\n\n- die Beklagten seien mit seiner Teilnahme einverstanden gewesen;\n\n- er habe während der ganzen Dauer der Friedensrichterverhandlung keinerlei anwaltliche Vertretungsfunktionen wahrgenommen; so sei er weder\nals Wortführer der Klägerin aufgetreten, noch habe er sich mit irgendwelchen eigenen Voten an den Vergleichsverhandlungen beteiligt;\n\n- seine Dienstleistung habe sich ausschliesslich auf den zu erbringenden\nÜbersetzungsdienst beschränkt, auf die wörtliche Übersetzung des Gesagten von deutsch auf spanisch und umgekehrt.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 wies die Friedensrichterin darauf\nhin, dass sie aufgrund des Zeitablaufes von über einem Jahr sich - mit Ausnahme\nder zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über inhaltliche Aspekte -\nnicht mehr an die zur Diskussion stehende Sühnverhandlung erinnern könne. Sie\nwisse auch nicht mehr, ob sich der Beschuldigte als Dolmetscher und Rechtsanwalt vorgestellt hätte; sicher hätte er sich aber als Dolmetscher vorgestellt. Sie\nhätte die Beklagten (und Verzeiger) sicherlich über die Tätigkeit des Beschuldigten als Dolmetscher orientiert; ob sie die Beklagten dagegen gefragt hätte, ob sie\ndamit einverstanden seien, wisse sie nicht mehr. Im Übrigen könne sie zu den üb-\n- 3 -\n\nrigen Punkten nichts mehr sagen. Auch hätte sie keine weiteren Bemerkungen\nzur Eingabe des Beschuldigten.\n\n(...)\n\n4.4.4. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aufgrund dieser Sachlage im Sinne eines\nZwischenresultats davon auszugehen, (a) dass im Zeitpunkt der Friedensrichterverhandlung vom 20. November 2007 zwischen der Klägerin und dem Beschuldigten noch kein anwaltliches Mandat bestand, (b) dass der Beschuldigte an der\nFriedensrichterverhandlung vom 20. November 2007 als Dolmetscher fungiert\nhat.\n\n4.4.5. Wie ausgeführt, wäre aber noch das Auftreten des Beschuldigten bzw. der\nEindruck, den er nach Aussen vermittelt hat, zu prüfen.\n\n4.4.5.1. Hier erweisen sich die Vorwürfe der (zudem auch spanisch sprechenden)\nVerzeiger, der Beschuldigte hätte allenfalls 'in aktiver oder passiver Weise' den\nAusgang der Friedensrichterverhandlung zu ihren Ungunsten beeinflusst, als zu\nwenig substantiiert und zu unbestimmt.\n\n"}