mann/Zindel, a.a.O. Art. 12 N 172). Der Beschuldigte hätte also auf jeden Fall die Pflicht gehabt, dem Klienten eine detaillierte Abrechnung zukommen zu lassen, selbst wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, dass ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist. Diese Pflicht hat der Beschuldigte verletzt und damit ein zweites Mal gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Oktober 2009