ten, Zürich 2001, Seite 201). Der Beschuldigte hat gegenüber seinem Klienten bzw. dessen Vertreter eine Abrechnung nach Art. 400 OR verweigert, insbesondere mit dem Argument, dass im 'bezahlten und fakturierten Ausmass' ein Honorar vereinbart worden sei. Indessen besteht die Pflicht zur Rechenschaftsablegung über die aufgewendete Zeit nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars, sondern in der Regel auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, jedenfalls dann, wenn dies notwendig erscheint, um den Klienten zu ermöglichen, die Angemessenheit des Honorars anhand der einzelnen Bemühungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu beurteilen (vgl. Walter Fellmann, in: Fell-