7. Zu beanstanden ist nicht nur das Vorgehen des Beschuldigten bezüglich der Aufklärung bzw. Vereinbarung des Honorars, sondern auch sein Verhalten bezüglich der vom Klienten geforderten Rechnungsstellung: Art. 12 lit. i BGFA beinhaltet nicht nur die Aufklärungspflicht bei Übernahme des Mandates, sondern insbesondere auch das Recht des Klienten, jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen zu können, wobei sich die Pflicht des Anwalts zur detaillierten Rechnungsstellung bereits aus der Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR ergibt (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.