6. Zu beanstanden ist im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Rechnungsstellung weiter auch, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise ganz offensichtlich unklare Verhältnisse geschaffen hat. Solche unklaren Verhältnisse gegenüber dem Klienten sind zu vermeiden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. 2 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005. Die Regel muss aber auch unter der Generalklausel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung des Anwalts gemäss Art. 12 lit. a BGFA Geltung haben, denn es handelt sich um eine auf das Interesse des rechtsuchenden Publikums ausgerichtete Standesregel, die gesamtschweizerisch gilt und