5. Dass, wie der Beschuldigte dartut, kein Stundenhonorar vereinbart worden sein soll, ist an sich glaubhaft, spricht aber nicht für ein Pauschalhonorar, sondern vielmehr dafür, dass eben der Beschuldigte bei Übernahme des Mandates den Klienten nicht genügend aufgeklärt hat, weder über die Art des Honorars noch darüber, wie er Rechnung stellen wird. Damit hat er klar Art. 12 lit. i BGFA betreffend die Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung verletzt.