4. Dass die vom Beschuldigten geforderten Fr. 75'000.-- als Pauschalhonorar vereinbart worden sein sollen, erscheint auch deshalb unglaubwürdig, weil, wie der Beschuldigte selbst angibt, er dem Verzeiger nach dessen Bezahlung von - 3 - Fr. 15'000.-- eine Honorarreduktion auf Fr. 55'000.-- gewährt hat. Eine solche Reduktion macht unter den gegebenen Umständen nur dann Sinn, wenn die Zahlungen Vorschuss auf das Anwaltshonorar waren, zumal der Beschuldigte nicht behauptet, dass sich sein Aufwand der 'ersten Phase' irgendwie reduziert hätte.