Gegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars spricht weiter, dass der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben dieses Honorar für 'die erste Phase' vereinbart haben will. Die Umschreibung 'erste Phase' definiert nicht einmal in Umrissen den Umfang der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen und lässt es als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Klient bei einer so vagen Umschreibung der zu erwartenden Leistungen einem als Pauschalhonorar geforderten Betrag von Fr. 75'000.-- einfach zugestimmt hätte (vgl. zur Umschreibung der voraussichtlich zu erbringenden Leistung beim Pauschalhonorar Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 165).