Im Gegensatz zu Ihrer Zusage (ich hätte den vereinbarten Honorarzahlungsakonto von CHF 75‘000 bis spätestens heute auf mein Bankkonto erhalten) kann ich leider die Gutschrift nicht feststellen.' Wäre ein Pauschalhonorar vereinbart gewesen, hätte kein Grund bestanden, die geforderten Fr. 75'000.— als 'Honorarzahlungsakonto' zu bezeichnen. Gegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars spricht weiter, dass der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben dieses Honorar für 'die erste Phase' vereinbart haben will.