3. Allein schon die Tatsache, dass es über die Frage, ob ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei oder nicht zur Auseinandersetzung kommt, lässt es als fraglich erscheinen, ob der Beschuldigte seiner Aufklärungspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA nachgekommen ist. Der E-Mail Korrespondenz zwischen dem Verzeiger und dem Beschuldigten ist jedenfalls nichts zu entnehmen, was für ein Pauschalhonorar sprechen würde. In einer E-Mail an den Verzeiger vom 5. Juni 2008 schrieb der Beschuldigte: 'Im Gegensatz zu Ihrer Zusage (ich hätte den vereinbarten Honorarzahlungsakonto von CHF 75‘000 bis spätestens heute auf mein Bankkonto erhalten) kann ich leider die Gutschrift nicht feststellen.