2. Der Beschuldigte macht geltend, dass kein Stundenhonorar vereinbart worden sei, sondern ein Pauschalhonorar. Er habe seinem Klienten am Anfang sofort mitgeteilt, dass er den Fall untersuchen und rechtlich beurteilen würde, gegen Bezahlung eines Pauschalhonorars von Fr. 75'000.--, wobei sich die Prüfung auf die erste Phase beschränke. Für die weiteren Entwicklungen und Einschaltungen auf prozessualer Ebene bis zur Beendigung der Strafangelegenheit habe er sich die Quantifizierung eines weiteren Honorars vorbehalten. Gemäss Darstellung seitens des Verzeigers ist indessen kein Pauschalhonorar vereinbart worden.