1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Aufzuklären ist die Klientschaft insbesondere über die Art des Honorars, ob eine Pauschale oder ein Honorar nach Stundenaufwand zur Anwendung kommt. Zur Aufklärungspflicht gehören auch Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung sowie allfällige Zahlungsfristen. Wenn das Honorar nach Stundenaufwand berechnet werden soll, gehört auch der Stundenansatz zu den aufklärungspflichtigen Angaben (vgl. Wal-