Sachverhalt: Der Beschuldigte verlangt zu Anfang der Mandatierung Fr. 75'000.–. Der Verzeiger überweist vorerst insgesamt Fr. 55'000.–. Anlässlich einer kurz danach erfolgten Besprechung fordert der Beschuldigte für die künftige Vertretung einen weiteren Geldbetrag, worauf der Verzeiger das Mandat kündigt und um eine Honorarrechnung gemäss Art. 400 OR und die Rückerstattung des Restbetrags ersucht. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit dem Verzeiger eine Honorarvereinbarung getroffen und die Summe, die der Verzeiger bezahlt habe, sei ihm auch fakturiert worden. Aus den Erwägungen: "Honorarvereinbarung und Rechnungsstellung