{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-10-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG080022_2009-10-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/8C564468768E1001C125764900514D27_KG080022.pdf", "Checksum": "f54fbb36ad271667f10cd6083648cb64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG080022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.10.2009 KG080022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:36", "Checksum": "966ad6b21a3286053e91f073788d1a18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.10.2009 KG080022\nRegeste:\nAufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar.\n\n6. Zu beanstanden ist im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Rechnungsstellung weiter auch, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise\nganz offensichtlich unklare Verhältnisse geschaffen hat. Solche unklaren Verhältnisse gegenüber dem Klienten sind zu vermeiden. Dies ergibt sich ausdrücklich\naus Art. 2 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom\n10. Juni 2005. Die Regel muss aber auch unter der Generalklausel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung des Anwalts gemäss Art. 12 lit. a BGFA\nGeltung haben, denn es handelt sich um eine auf das Interesse des rechtsuchenden Publikums ausgerichtete Standesregel, die gesamtschweizerisch gilt und\ndeshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung der Sorgfaltspflicht des Anwalts unter dem BGFA herangezogen werden kann (vgl. BGE\n130 II 270, E 3.1.3; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N5).\n\n7. Zu beanstanden ist nicht nur das Vorgehen des Beschuldigten bezüglich der\nAufklärung bzw. Vereinbarung des Honorars, sondern auch sein Verhalten bezüglich der vom Klienten geforderten Rechnungsstellung: Art. 12 lit. i BGFA beinhaltet\nnicht nur die Aufklärungspflicht bei Übernahme des Mandates, sondern insbesondere auch das Recht des Klienten, jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen\nzu können, wobei sich die Pflicht des Anwalts zur detaillierten Rechnungsstellung\nbereits aus der Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR\nergibt (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 172; Testa, Die\nzivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klien-\n- 4 -\n\nten, Zürich 2001, Seite 201). Der Beschuldigte hat gegenüber seinem Klienten\nbzw. dessen Vertreter eine Abrechnung nach Art. 400 OR verweigert, insbesondere mit dem Argument, dass im 'bezahlten und fakturierten Ausmass' ein Honorar vereinbart worden sei. Indessen besteht die Pflicht zur Rechenschaftsablegung über die aufgewendete Zeit nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars, sondern in der Regel auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, jedenfalls dann, wenn dies notwendig erscheint, um den Klienten zu ermöglichen, die Angemessenheit des Honorars anhand der einzelnen Bemühungen\nund der dafür aufgewendeten Zeit zu beurteilen (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O. Art. 12 N 172). Der Beschuldigte hätte also auf jeden Fall die\nPflicht gehabt, dem Klienten eine detaillierte Abrechnung zukommen zu lassen,\nselbst wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, dass ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist. Diese Pflicht hat der Beschuldigte verletzt und damit ein zweites Mal gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. Oktober 2009\n"}