{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-10-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG080022_2009-10-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/8C564468768E1001C125764900514D27_KG080022.pdf", "Checksum": "f54fbb36ad271667f10cd6083648cb64"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG080022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.10.2009 KG080022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:34:36", "Checksum": "966ad6b21a3286053e91f073788d1a18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.10.2009 KG080022\nRegeste:\nAufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar.\n\nArt. 12 lit. i BGFA. Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung\nund das geschuldete Honorar.\n\nDer Umstand, dass kein Stundenhonorar vereinbart wird, spricht nicht für ein\nPauschalhonorar, sondern vielmehr dafür, dass bei Übernahme des Mandates die\nKlientschaft nicht genügend aufgeklärt wird, weder über die Art des Honorars\nnoch darüber, wie Rechnung gestellt wird.\nDie Pflicht zur Rechenschaftsablegung über die aufgewendete Zeit besteht nicht\nnur bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars, sondern in der Regel auch bei\nder Vereinbarung eines Pauschalhonorars, jedenfalls dann, wenn dies notwendig\nerscheint, um den Klienten zu ermöglichen, die Angemessenheit des Honorars\nanhand der einzelnen Bemühungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu beurteilen.\n\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte verlangt zu Anfang der Mandatierung Fr. 75'000.–. Der Verzeiger überweist vorerst insgesamt Fr. 55'000.–. Anlässlich einer kurz danach erfolgten Besprechung fordert der Beschuldigte für die künftige Vertretung einen weiteren Geldbetrag, worauf der Verzeiger das Mandat kündigt und um eine Honorarrechnung gemäss Art. 400 OR und die Rückerstattung des Restbetrags ersucht.\nDer Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit dem Verzeiger eine\nHonorarvereinbarung getroffen und die Summe, die der Verzeiger bezahlt habe,\nsei ihm auch fakturiert worden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"Honorarvereinbarung und Rechnungsstellung\n\n1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft\nbei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten\nHonorars zu informieren. Aufzuklären ist die Klientschaft insbesondere über die\nArt des Honorars, ob eine Pauschale oder ein Honorar nach Stundenaufwand zur\nAnwendung kommt. Zur Aufklärungspflicht gehören auch Hinweise auf allfällig\ngewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung sowie allfällige\nZahlungsfristen. Wenn das Honorar nach Stundenaufwand berechnet werden soll,\ngehört auch der Stundenansatz zu den aufklärungspflichtigen Angaben (vgl. Walter Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005,\nArt. 12 N 157).\n- 2 -\n\n2. Der Beschuldigte macht geltend, dass kein Stundenhonorar vereinbart worden sei, sondern ein Pauschalhonorar. Er habe seinem Klienten am Anfang sofort\nmitgeteilt, dass er den Fall untersuchen und rechtlich beurteilen würde, gegen\nBezahlung eines Pauschalhonorars von Fr. 75'000.--, wobei sich die Prüfung auf\ndie erste Phase beschränke. Für die weiteren Entwicklungen und Einschaltungen\nauf prozessualer Ebene bis zur Beendigung der Strafangelegenheit habe er sich\ndie Quantifizierung eines weiteren Honorars vorbehalten. Gemäss Darstellung\nseitens des Verzeigers ist indessen kein Pauschalhonorar vereinbart worden.\n\n3. Allein schon die Tatsache, dass es über die Frage, ob ein Pauschalhonorar\nvereinbart worden sei oder nicht zur Auseinandersetzung kommt, lässt es als\nfraglich erscheinen, ob der Beschuldigte seiner Aufklärungspflicht gemäss Art. 12\nlit. i BGFA nachgekommen ist. Der E-Mail Korrespondenz zwischen dem Verzeiger und dem Beschuldigten ist jedenfalls nichts zu entnehmen, was für ein Pauschalhonorar sprechen würde. In einer E-Mail an den Verzeiger vom 5. Juni 2008\nschrieb der Beschuldigte: 'Im Gegensatz zu Ihrer Zusage (ich hätte den vereinbarten\nHonorarzahlungsakonto von CHF 75‘000 bis spätestens heute auf mein Bankkonto erhalten) kann ich leider die Gutschrift nicht feststellen.' Wäre ein Pauschalhonorar vereinbart gewesen, hätte kein Grund bestanden, die geforderten Fr. 75'000.— als 'Honorarzahlungsakonto' zu bezeichnen. Gegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars spricht weiter, dass der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben\ndieses Honorar für 'die erste Phase' vereinbart haben will. Die Umschreibung 'erste Phase' definiert nicht einmal in Umrissen den Umfang der vom Anwalt zu\nerbringenden Leistungen und lässt es als höchst unwahrscheinlich erscheinen,\ndass der Klient bei einer so vagen Umschreibung der zu erwartenden Leistungen\neinem als Pauschalhonorar geforderten Betrag von Fr. 75'000.-- einfach zugestimmt hätte (vgl. zur Umschreibung der voraussichtlich zu erbringenden Leistung\nbeim Pauschalhonorar Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N\n165).\n\n4. Dass die vom Beschuldigten geforderten Fr. 75'000.-- als Pauschalhonorar\nvereinbart worden sein sollen, erscheint auch deshalb unglaubwürdig, weil, wie\nder Beschuldigte selbst angibt, er dem Verzeiger nach dessen Bezahlung von\n- 3 -\n\nFr. 15'000.-- eine Honorarreduktion auf Fr. 55'000.-- gewährt hat. Eine solche Reduktion macht unter den gegebenen Umständen nur dann Sinn, wenn die Zahlungen Vorschuss auf das Anwaltshonorar waren, zumal der Beschuldigte nicht behauptet, dass sich sein Aufwand der 'ersten Phase' irgendwie reduziert hätte.\n\n5. Dass, wie der Beschuldigte dartut, kein Stundenhonorar vereinbart worden\nsein soll, ist an sich glaubhaft, spricht aber nicht für ein Pauschalhonorar, sondern\nvielmehr dafür, dass eben der Beschuldigte bei Übernahme des Mandates den\nKlienten nicht genügend aufgeklärt hat, weder über die Art des Honorars noch\ndarüber, wie er Rechnung stellen wird. Damit hat er klar Art. 12 lit. i BGFA betreffend die Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung verletzt.\n\n"}