10. Das Aufführen des Zusatzes «Eingetragen im Anwaltsregister» suggeriert beim rechtsuchenden Publikum den Eindruck, der Beschuldigte sei ermächtigt, in der ganzen Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 2 und 4 BGFA). Dies trifft nicht zu. Der Zusatz auf dem Briefpapier ist falsch bzw. täuschend und damit unlauter und stellt somit auch einen Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA dar. - 3 - 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. d BGFA zu disziplinieren ist." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. November 2008