9. Das Briefpapier bzw. der Briefkopf ist als Werbung bzw. als ein Werbemedium zu qualifizieren. Briefpapier wird einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht und hat damit eine gewisse Breitenwirkung. Davon, dass Briefköpfe grundsätzlich (zulässige) Werbemittel sind, ging etwa auch das Reglement VI des Zürcher Anwaltsverbandes betreffend 'Anwalt und Öffentlichkeit' (Stand 27. November 1998) aus, welches Briefköpfe ausdrücklich unter den erlaubten Werbemitteln (§ 3) aufzählte.