7. Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Briefpapier im Geschäftsverkehr verwendet hat, war er nicht im Anwaltsregister eingetragen. Die Führung der Bezeichnung «Eingetragen im Anwaltsregister» war daher unwahr, es handelt sich um eine falsche und zudem irreführende Information und stellt einen Disziplinarfehler im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar.