All diesen Bestimmungen liegt die gleiche gesetzliche Wertung zugrunde. Es - 2 - geht um den Schutz des Publikums. Insbesondere soll das Publikum davor geschützt werden, nicht in berechtigten Erwartungen über Eigenschaften eines Berufsträgers enttäuscht zu werden. So hat denn auch das Bundesgericht eine ungerechtfertigte Bezeichnung auf dem Briefpapier als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA beurteilt (vgl. BGE 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, insb. E. 3.3, betr. ungerechtfertigte Bezeichnung als Notar und Urkundsperson).