Dieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck (so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften des OR, im UWG, im Banken- und Markenschutzgesetz). Eine besondere Vorschrift etwa, welche sich auf die Verwendung der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt' bezieht, enthält das kantonale Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 17. November 2003. Nach § 42 AnwG wird mit Busse bis 5000 Franken bestraft, wer, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet. All diesen Bestimmungen liegt die gleiche gesetzliche Wertung zugrunde.