6. Art. 12 lit. a BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten 'ein korrektes Verhalten'. 'Was unter «korrektem Verhalten» zu verstehen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht' (Fellmann, a.a.O., N 6 zu Art. 12 BGFA). Aufgrund des generell im Geschäftsverkehr geltenden Grundsatzes der Klarheit und Wahrheit ist es nicht zulässig, unter einer falschen oder täuschenden Berufsbezeichnung aufzutreten. Dieser Grundsatz kommt in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck (so etwa in den firmenrechtlichen Vorschriften des OR, im UWG, im Banken- und Markenschutzgesetz).